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OLG Frankfurt, 22.11.2007 - 5 U 193/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 633 BGB, Nr 4108 DIN, Nr 18164 DIN
Bauvertrag: Vereinbarung der Wärmeleitfähigkeit der Dämmung durch Einbeziehung des Wärmebedarfsausweises als Vertragsbestandteil - Judicialis
BGB § 633
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 633 a.F.; BGB § 631
Anforderungen an den Wärmeschutz eines Bauwerks - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mängelhaftung: Ergänzung des LV-Textes durch Wärmebedarfsausweis!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an den Wärmeschutz eines Bauwerks
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Niedrigenergiehäuser: Unternehmer muss von sich aus Wärmebedarfsausweis beiziehen! (IBR 2008, 726)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 16.08.2004 - 1 O 198/02
- OLG Frankfurt, 22.11.2007 - 5 U 193/04
- OLG Frankfurt, 16.01.2008 - 5 U 193/04
- BGH, 24.07.2008 - VII ZR 223/07
Papierfundstellen
- BauR 2008, 1938
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.11.1986 - VII ZR 97/85
Schadensersatz nach Veräußerung des mangelhaften Bauwerks
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2007 - 5 U 193/04
Die Klägerin ist danach verpflichtet, der Beklagten den zur Mangelbeseitigung notwendigen Betrag zu bezahlen, der ihr unabhängig davon zusteht, ob sie die Mängel beseitigen lassen will und der auch nicht erlischt, wenn das Grundstück, auf dem sich das mangelhafte Bauwerk befindet, veräußert wird, bevor der zur Mängelbeseitigung erforderliche Geldbetrag gezahlt ist (vgl. BGH NJW 1987, 645). - BGH, 12.10.1989 - VII ZR 140/88
Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegen Subunternehmer: Anrechnung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2007 - 5 U 193/04
Der Schadensersatzanspruch ist ferner um die Mehrkosten zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre (vgl. BGH BauR 1990, 84, 360 u. 468).